Satzung

  • 01 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen “Spielleute und Landsknechte Neuenbürg”, gegründet am 12.07.2001.

Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Neuenbürg eingetragen werden, damit ist sein Sitz Neuenbürg. Mit der Eintragung ins Vereinsregister erhält der Name des Vereins den Zusatz “e.V.”.

  • 02 Ziele des Vereins
  • Ziel des Vereins ist die Pflege der abendländischen Mythen und Sagenwelten des frühen bis späten Mittelalters, Förderung des kulturellen Brauchtums des frühen bis späten Mittelalters, des weiteren Förderung von Spielen, insbesondere der Bereiche Live-Rollenspiel, Pen & Paper Rollenspielen und Brettspielen.

Dies umfasst:

  • Förderung von Kommunikation und Information der abendländischen Mythen und Sagenwelten des frühen bis späten Mittelalters.
  • Förderung von Kommunikation und Information des kulturellen Brauchtums des frühen bis späten Mittelalters
  • Förderung von Kommunikation und Informationsaustausch von Spielen, insbesondere der Bereiche Live- Rollenspiel, Pen & Paper Rollenspielen und Brettspielen.
  • Koordinationsplattform für Termine, Burgen, Spielorte und sowie die Pflege unter § 02 Punkt 1 a-c genannten Punkte.
  • Förderung der unter § 02 Punkt 1 a-c aufgeführten Punkte in der Öffentlichkeit, insbesondere auch die Jugend für die unter § 02 Punkt 1 a-c aufgeführten Punkte zu begeistern und unter den Mitgliedern die Geselligkeit zu fördern.
  • Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
  • Der Verein erstrebt keinen eigenwirtschaftlichen Gewinn. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden im Sinne der Abgabenordnung.
  • Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  • Es darf ferner keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Aufwendungen begünstigt werden.
  • 03 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • 04 Ämter des Vereins

Alle Vereinsämter sind Ehrenämter.

  • 05 Mitgliedschaft
  • Mitglied kann jeder gut beleumdete Interessent der unter § 02 Punkt 1 a-c werden.
  • Der Verein besteht aus

a) Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitglieder und jugendlichen Mitgliedern

b) Fördermitgliedern

  • Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
    Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
  • Ordentliche Mitglieder sind aktive und passive Mitglieder die am 01.01. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Aktive Mitzglieder nehmen an den Veranstaltungen der unter § 2 Punkt 1 a-c genannten Punkte des Vereins aktiv teil.

Passive Mitglieder unterstützen den Verein mit ideellen und materiellen Mitteln, beteiligen sich jedoch nicht aktiv an den unter § 2 Punkt 1 a-c genannten Punkten.

  • Jugendliche Mitglieder sind aktive und passive Mitglieder, die am 01.01. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  • Fördermitglieder sind Mitglieder, die ausschließlich die satzungsgemäßen Ziele und Aufgaben des Vereins fördern wollen.
  • 06 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  • Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder, jugendliche Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  • Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand, dem erweiterten Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  • Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche auf tatsächlich entstandene Auslagen.
  • Die Mitglieder sind verpflichtet;

a) die Ziele des Vereins nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern;

b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln;

c) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

  • Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, das Stimmrecht durch schriftliche Vollmacht auf Dritte zu übertragen.
    Die Vollmacht ist dem Vorstand vor Eröffnung der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Vorlage der Vollmacht wird protokolliert.
  • Der Verein behält sich vor Pflichtstunden für aktive Mitglieder einzuführen. Diese werden durch die Mitgliederversammlung bestimmt und in der Beitragsordnung des Vereines niedergeschrieben.
  • 07 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
  • Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der erweiterte Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der erweiterte Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
  • Die Mitgliedschaft endet

a) durch Tod,

b) durch Austritt,

c) durch Ausschluss.

  • Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine sechswöchige Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres einzuhalten.
  • Der Ausschluss erfolgt
  • nach dreimaliger, erfolgloser Anmahnung wegen nicht bezahlter Beiträge
  • bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins,
  • wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinlebens,
  • wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens,
  • aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
  • Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der erweiterte Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
    Vor Entscheidung des erweiterten Vorstandes ist dem Mitglied, unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen, Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
    Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zugeben.
  • Gegen diesen Beschluß ist die Berufung der Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
  • Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtsmäßig.
  • Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
  • 08 Beitrag
  • Die Höhe des Beitrags und den Zeitpunkt der Fälligkeit wird durch eine Beitragsordnung festgesetzt, welche durch die ordentliche Mitgliederversammlung festgelegt wird.
  • 09 Organe des Vereins
  • Vorstand
  • Erweiterter Vorstand
  • Mitgliederversammlung
  • 10 Der Vorstand
  • Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden.
  • Der erste und der zweite Vorsitzende sind einzeln vertretungsberechtigt. Der Verein wird durch die Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
    Zum Abschluß von Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 500,00 Euro ist die Zustimmung des erweiterten Vorstandes erforderlich.
  • Scheidet der erste oder der zweite Vorstand vor Beendigung seiner Amtszeit aus, muss innerhalb von acht Wochen eine Nachwahl stattfinden. Zu diesem Zweck muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
  • 11 Der erweiterte Vorstand
  • Der erweiterte Vorstand besteht aus

a) dem Vorstand

b) dem Kassenwart

c) dem Schriftführer

d) drei Beisitzern

  • Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung in schriftlicher und geheimer Abstimmung.
  • Sämtliche Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden auf ein Jahr gewählt.
  • Scheidet der Kassenwart, der Schriftführer oder einer der Beisitzer vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ist der Vorstand befugt, bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einen Nachfolger einzusetzen.
  • Sollte der Geschäftswert zum Abschluss von Rechtsgeschäften den Wert von mehr als 1.000,00 Euro betragen, so ist eine Zustimmung mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung nötig.
  • 12 Der Kassenwart
  • Der Kassenwart hat die Kassengeschäfte des Vereins zu führen.
  • Er hat am Ende eines Geschäftsjahres die Kassenbücher abzuschließen und die

Abrechnung den Kassenprüfern zur Überprüfung vorzulegen.

  • 13 Der Schriftführer
  • Der Schriftführer besorgt den Schriftverkehr und die Protokollführung in Sitzungen des erweiterten Vorstandes und der Mitgliederversammlung.
  • Protokolle muss er mit dem ersten Vorsitzenden gemeinsam unterschreiben.
  • 14 Die Beisitzer

Die Beisitzer unterstützen den Vorstand.

  • 15 Mitgliederversammlung
  • Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.
  • Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung der Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.
  • Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 4Tage vor dem Termin dem erweiterten Vorstand schriftlich vorliegen.
  • Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
    Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
  • Auf Beschluss des Vorstandes können Gäste ohne Stimm- und Antragsrecht an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Das Teilnahmerecht kann auf einzelne Teile der Versammlung beschränkt werden
  • 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung
  1. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  1. Auf schriftliches Verlangen unter Angabe von Zweck und Gründen von mindestens 25% aller stimmberechtigten Mitglieder oder wenn diese Satzung es vorschreibt, muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  • 17 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Die Wahl des Vorstandes und der weiteren Mitglieder des erweiterten Vorstandes.
  • Die Mitgliederversammlung wählt den oder die Kassenprüfer für das laufende Geschäftsjahr; Aufgabe des Kassenprüfers ist die Prüfung der Kassenbücher und der Abrechnungen seitens des Kassenwartes, sowie die Berichterstattung darüber auf der Jahreshauptversammlung. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung ist es möglich die Kassenprüfung durch eine externe Firma durchführen zu lassen.
  • Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des erweiterten Vorstandes, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.
  • Aufstellung des Haushaltsplanes.
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  • Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
  • Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Organs fallen, zur Entscheidung an sich ziehen.
  • Die Teilnahme an der Mitgliederversammlung darf nicht von der Teilnahme an einer kostenpflichtigen Veranstaltung abhängig gemacht werden.
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  • 18 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
  • Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der erste Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der zweite Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom ersten Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.
  • Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung scheiben eine andere Stimmenmehrheit vor.
  • Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
  • Die Wahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes, sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim.
  • Für die Wahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes sowie der Kassenprüfer ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
  • Bewerben sich mehr als zwei Personen für die in Absatz 5 aufgeführten Ämter und erreicht keine die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten gültigen abgegebenen Stimmen erzielt haben, statt. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
  • 19 Ausschüsse

1.) Ausschüsse werden vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung eingesetzt.

2.) Aufgabe der Ausschüsse ist es, spezielle Themen zu bearbeiten und dem Vorstand zur

abschießenden Beratung und / oder Abstimmung vorzulegen.

  • 20 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften
  • Die Beschlüsse des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
  • Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  • 21 Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben.

Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.

  • 22 Vereinsauflösung
  • Die Auflösung des Vereins erfolgt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.
  • Beschließt die Mitgliederversammlung eine Auflösung des Vereins, werden der erste und der zweite Vorsitzende sowie der Kassenwart zu Liquidatoren gemäß §47ff BGB bestellt.
  • Der erste Vorsitzende hat die Auflösung des Vereins beim zuständigen Registergericht des Amtsgerichtes anzumelden.
  • Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Neuenbürg, die es ausschließlich für die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens zu verwenden hat.

Stand 01.01.15

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